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Das TerritorialitätsprinzipDas Personalitätsprinzip:
Vom
10. bis etwa zum Beginn des 12. Jahrhunderts herrschte in Deutschland das
Personalitätsprinzip vor. Nach diesem Prinzip war jeder dem Recht seines
eigenen Stammes unterworfen, waren es nun Einheimische oder Fremde. Unter
agrarischen Verhältnissen mit seßhaften Menschen war das kein
grundsätzliches Problem, nur dort, wo viele Stämme aufeinandertrafen,
wie etwa in Oberitalien, wo Romanen, Langobarden, Franken, Allemannen und Bayern
zusammenlebten, wurde das Personalitätsprinzip als Schwierigkeit empfunden,
vor allem von Juristen in
Bologna.[1]
Recht
besaß also grundsätzlich personale und nicht territoriale
Geltung.
Ausnahmen
vom Personalitätsprinzip bildeten die jüdischen und slawischen Rechte,
die die Stellung eines vom Standpunkt des Personalitätsprinzips anerkannten
Stammesrechtes nicht erlangen
konnten.[2]
Gründe für das Zurücktreten des
Personalitätsprinzips:
Zum
einen dürfte die Vermischung der Stämme und das damit verbundene
Vergessen der eigenen Herkunft eine Rolle spielen. Daraus resultierten
grundsätzliche Probleme mit der Rechtsanwendung. Weiters waren
Stammesfremde oft bestrebt, sich möglichst gut ihrer Umgebung anzupassen
und gaben daher eine unzutreffende professio iuris ab. Auch das Erlassen
neuer, für alle, unabhängig von ihrer Herkunft geltenden Rechtsnormen
durch König bzw. Kaiser, dürfte dem Territorialitätsprinzip den
Weg geebnet haben.[3]
Der Wandel zum
Territorialitätsprinzip:
Die
Wandlung vollzog sich regional unterschiedlich und sehr zögernd. Ihren
Anfang nahm sie zu Beginn des 12. Jahrhunderts, abgeschlossen wurde sie erst im
13. Jahrhundert. Im Sachsenspiegel finden sich auch danach noch personalbezogene
Elemente.
Freibäuerliche
Rodungssiedlungen mit besonderem Dorfrecht, das sich auf die Dorfgemarkung
erstreckt und Gründungsstädte, deren Recht bis zu den Gebietsgrenzen
reichte sind Anzeichen für den langsamen Übergang vom Stammesrecht zum
Landrecht. Urkundliche Aufzeichnungen über das ius provinciae, die
Wirksamkeit des iudicium terrae oder der Übung der consuetudo
terrae sind Relikte dieser
Zeit.[4]
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